CSRD-Umsetzungsgesetz – Referentenentwurf vom 22. März 2024 (2)

CSRD-Umsetzungsgesetz – Referentenentwurf vom 22. März 2024

✔️ setzt die Anforderungen der Richtlinie 🇪🇺 (EU) 2022/2464 (CSRD) (unter Nutzung von darin enthaltenen Wahlrechten) zur Integration eines Nachhaltigkeitsberichts in den (Konzern-)Lagebericht um;

✔️ spezifiziert die Anforderungen an die externe (inhaltliche) Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts;

✔️ regelt durch Verweise auf andere Vorschriften die Aufstellung im elektronischen Berichtsformat und

✔️ verknüpft Anforderungen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit den Verpflichtungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, um Doppelungen zu vermeiden.

Details zum Gesetzgebungsverfahren finden sich auf der Internetseite des BMJ ‐ Bundesministerium für Justiz (Referentenentwurf und Synopse).

Erste Stellungnahmen dazu bietet das DRSC – Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
oder das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW).

📅 Bis zum 19.4.2024 läuft die Frist zur Übermittlung von Stellungnahmen; am 6.7.2024 muss die CSRD in nationales Recht umgesetzt sein.